Befristung nicht wirksam – Kündigung trotzdem rechtens
28.01.2004
Kündigungen
Auch wenn die Befristung eines Arbeitsverhältnisses unwirksam ist, kann eine ordentliche Kündigung rechtmäßig sein. Zu dieser Entscheidung kam das Bundesarbeitsgericht in Erfurt.
Der Kläger war als Ferienarbeiter befristet für 2,5 Monate beschäftigt. Einige Zeit später stellte der Arbeitgeber den Mitarbeiter nochmals für 3,5 Monate befristet ein. Der Arbeitnehmer wandte sich an das Arbeitsgericht um feststellen zu lassen, dass die 2. sachgrundlose Befristung unwirksam sei. Es liege ein Verstoß gegen das Anschlussverbot nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeit-und Befristungsgesetz (TzBfG) vor. Es sei daher ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden. Der Arbeitgeber war sich über die Wirksamkeit der Befristung nicht sicher und kündigte dem Arbeitnehmer daher vorsorglich.
Das Bundesarbeitsgericht erklärte die 2. Befristung ohne Sachgrund für unwirksam, weil mit dem Arbeitnehmer zuvor bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden hatte. Weiterhin stellten die Richter aber fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die vorsorgliche Kündigung wirksam beendet worden sei.
Bundesarbeitsgericht Erfurt; Urteil vom 06.11.2003, Aktenzeichen: 2 AZR 690/02
(Quelle: Personalverlag)