Bisherige Betriebsgröße entscheidend für Kündigung
28.01.2004
Kündigungen
Spricht ein Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung aus, um seinen Betrieb zu verkleinern, muss er für die Berechnung seiner Mitarbeiterzahl von der bisherigen Betriebsgröße ausgehen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht am 22.01.2004.
Geklagt hatte ein Dachdecker, dem betriebsbedingt gekündigt worden war. Sein Arbeitgeber beschäftigte neben ihm noch 4 weitere Mitarbeiter. Ob darüber hinaus noch eine Reinigungskraft für das Unternehmen arbeitete, war bisher vor den Gerichten nicht geprüft worden. Als der Arbeitgeber den Betrieb verkleinern wollte, sprach er die betriebsbedingte Kündigung gegen den Kläger aus. Nach dessen Meinung hätte er davor jedoch eine Sozialauswahl durchführen und sich an die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes halten müssen. Der Arbeitgeber hielt dagegen: Da er den frei werdenden Arbeitsplatz des Klägers nicht mehr besetzen werde, beschäftige er in seinem Betrieb künftig auf keinen Fall mehr als 5 Mitarbeiter. Deswegen müsse er das Kündigungsschutzgesetz nicht beachten.
Während die Vorinstanzen der Ansicht des Arbeitgebers gefolgt waren, gaben die höchsten deutschen Arbeitsrichter nun dem Kläger recht. Bei der Berechnung des Schwellenwertes, ab dem das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, muss nach Meinung des Gerichts auch dann der gekündigte Arbeitnehmer berücksichtigt werden, wenn der Kündigungsgrund darin liegt, dessen Arbeitsplatz nicht mehr neu zu besetzen. Zwar spiele für die Feststellung, wie viele Mitarbeiter in einem Betrieb tätig sind, neben einem Rückblick auch die Einschätzung der zukünftigen Entwicklung eine Rolle. Doch die Entscheidung, Personal abzubauen, gelte für die Zukunft. Somit sei die Beschäftigungslage entscheidend, die zum Kündigungszeitpunkt gilt.
Bundesarbeitsgericht Erfurt; Urteil vom 22.01.2004; Aktenzeichen: 2 AZR 237/03
(Quelle: Personalverlag)