Zuverlässigkeitstest sind erlaubt
28.01.2004
Sonstige Themen
Der Arbeitgeber kann die Ehrlichkeit seiner Mitarbeiter auf die Probe stellen, indem er ihnen Gelegenheit zur Begehung einer Straftat oder einer schweren Arbeitspflichtverletzung bietet. So wurde in einem jüngst vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall der Verkaufskraft einer Einzelhandelskette absichtlich zu viel Wechselgeld in die Kasse gelegt. Die Mitarbeiterin unterließ es, den "überzähligen" Kassenbestand zu erfassen und verbrauchte ihn selbst. Daraufhin wurde ihr wegen Nichtbestehens des Zuverlässigkeitstest außerordentlich gekündigt, und zwar zu Recht: Zuverlässigkeitstests sind erlaubt, wenn die Ehrlichkeit der Mitarbeiter auf andere Weise nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen festgestellt werden kann.
Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen: 2 AZR 743/98)
(Quelle: Personalverlag)