Lehrer haben Anspruch auf Kostenerstattung bei Klassenfahrt
24.09.2003
Sonstige Themen
Nimmt ein Lehrer an einer genehmigten Klassenfahrt teil, muss der Arbeitgeber ihm die entstandenen Reisekosten ersetzen, wenn für beide Parteien der entsprechende Tarifvertrag gilt. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt am 11.09.2003.
Der klagende Pädagoge hatte bei der Beantragung des Ausflugs das dafür vorgesehene Formular ausgefüllt, ohne zu bemerken, dass er mit seiner Unterschrift auf einen Teil der ihm durch die Reise ins Schullandheim entstehenden Kosten verzichtete. Wieder zurück in der Schule reichte er eine Fahrtkostenrechnung ein. Als Reaktion darauf erhielt er die Benachrichtigung, dass er nicht mit einer Erstattung seiner Kosten rechnen könne. In dem Antrag auf Genehmigung der Klassenfahrt habe er schließlich auf die Erstattung der Kosten verzichtet, die nicht durch die von Seiten der Schule bereitgestellten Mittel gedeckt seien. Eine freiwillige Erstattung der darüber hinausgehende Kosten sei leider nicht möglich. Schließlich seien die Kassen der Gemeinden und Länder leer. Auf Grund seines erklärten Verzichts müsse er deswegen die nicht durch die Schule bereitgestellten Mittel leider selber tragen. Das wollte der angestellte Lehrer aber nicht. Bei einem genauen Studium des Tarifvertrages-Ost für Angestellte im öffentlichen D ienst (BAT-O) stieß er auf die Vorschrift des § 42 Absatz 1 Satz 1 BAT-O. Diese schreibt vor, dass Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ihren Angestellten die Kosten für eine genehmigte Dienstreise zu erstatten hätten. Genehmigt war die Klassenfahrt, eine Dienstreise war sie ebenfalls. Also bat der Lehrer unter Hinweis auf den Tarifvertrag nochmals um Erstattung seiner zusätzlichen Auslagen. Doch wieder wurde sein Antrag abgelehnt. Durch die entsprechende Vereinbarung in dem Antrag auf Genehmigung der Klassenfahrt habe er auf die Erstattung eben dieser zusätzlichen Ausgaben wirksam verzichtet, wurde ihm beschieden.
Dieser Ansicht widersprach nun das Bundesarbeitsgericht. Es entschied, dass der Lehrer durchaus noch die Erstattung der weiteren Kosten verlangen könne. Zu den Auslagen, die ein Arbeitgeber im öffentlichen Dienst nach § 42 Absatz 1 Satz 1 BAT-O zu erstatten habe, zählten auch die Aufwendungen eines Lehrers für eine Klassenfahrt, befand das Erfurter Gericht. Die Kostenerstattung richte sich auch für angestellte Lehrer nach den Bestimmungen, die für ihre im Beamtenverhältnis beschäftigten Kollegen bestünden. Jedenfalls könne ein Angestellter im öffentlichen Dienst nicht wirksam auf die Erstattung seiner Auslagen für Dienstreisen verzichten, wenn beide – Arbeitgeber und Arbeitnehmer – tarifgebunden seien. Dies war bei dem Pädagogen der Fall. Die Vorschrift des § 42 Absatz 1 Satz 1 BAT-O lasse auch keine Ausnahme zu, nach der Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen entsprechenden Verzicht vereinbaren könnten.
Bundesarbeitsgericht Erfurt; Urteil vom 11.09.2003; Aktenzeichen: 6 AZR 323/02
(Quelle: Personalverlag)