19.06.2013
Sonstige Themen
Die am 5. März 2008 gegründete Arbeitnehmervereinigung „medsonet“ war zu keinem Zeitpunkt tariffähig. Das hat das Landesarbeitsgericht Hamburg mit Beschluss vom 21. März 2012 (Az. 3 TaBV 7/11) rechtskräftig festgestellt. Das BAG bestätigte die Entscheidung mit seinem Beschluss vom 11. Juni 2013 (Az. 1 ABR 33/12).
Als Begründung führte das Gericht an, die soziale Mächtigkeit in Form einer ausreichend hohen Mitgliederzahl sei nicht gegeben. Diese ist notwendig, um als Gegenspieler zu den Arbeitgeberverbänden, genügend Druck zur Durchsetzung von Arbeitnehmerforderungen ausüben zu können.
„medsonet“ bezeichnet sich in ihrer Satzung vom 5. März 2008 als Gewerkschaft der Arbeitnehmer in allen Bereichen des Gesundheitswesens und der sozialen Dienste. Sie ist Mitglied im Christlichen Gewerkschaftsbund (CGB). Bereits ab Juli 2008 schloss „medsonet“ als Tarifverträge bezeichnete Vereinbarungen ab. Die Betreuung ihrer Mitglieder hatte sie auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung der gleichfalls dem CGB angehörenden „DHV - Die Berufsgewerkschaft“ übertragen. In ihrem ursprünglichen Organisationsbereich verfügte „medsonet“ eigenen Angaben zufolge über 7.000 Mitglieder. Das entspricht einem Organisationsgrad von etwa 0,32%. Aufgrund einer am 11. Februar 2012 vom Bundesgewerkschaftstag beschlossenen Satzungsänderung hat „medsonet“ ihre Zuständigkeit im Wesentlichen auf Einrichtungen in privater und gemeinnütziger Trägerschaft beschränkt. Hierdurch erhöhte sich der von ihr angenommene Organisationsgrad auf ca. 1%.
Die ebenfalls für Betriebe des Gesundheitswesens zuständige Gewerkschaft ver.di hat am 7. April 2010 beim Arbeitsgericht geltend gemacht, „medsonet“ fehle es an der sozialen Mächtigkeit. Sie sei deshalb nicht tariffähig und damit außerstande, Tarifverträge wirksam abzuschließen. Das Landesarbeitsgericht hat diesem Antrag entsprochen.
Die dagegen von „medsonet“ zunächst eingelegte Rechtsbeschwerde wurde später zurückgenommen, damit ist die Entscheidung des LAG Hamburg rechtskräftig.
Quelle: BAG Pressemitteilung 36/13