Belegschaftsfoto im Internet darf auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses online bleiben
17.06.2013
Sonstige Themen
Willigt ein Arbeitnehmer in die Veröffentlichung eines Belegschaftsfotos im Internet ein, wirkt diese grundsätzlich über das Ende des Arbeitsverhältnisses fort. Vorausgesetzt, das Foto dient allgemeinen Illustrationszwecken und der (ehemalige) Arbeitnehmer wird nicht besonders herausgestellt.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte sich deshalb mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Einwilligung in die Veröffentlichung des Gruppenfotos nach Ende des Arbeitsverhältnisses fortbesteht (6 Sa 4129/11).
Ob die einmal erteilte Einwilligung mit Ablauf des Arbeitsverhältnisses frei widerruflich ist, war nicht zu entscheiden
(Quelle: rechtstipps.de)