Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit anteilig zur geleisteten Arbeitszeit
30.06.2020
Urlaub und Krankheit
Die Kanzlei HK2 macht auf die aktuell gültigen Regelungen bzgl. Urlaub bei Kurzarbeit aufmerksam. Demnach entstehen bei Kurzarbeit Urlaubsansprüche anteilig im Verhältnis zur gearbeiteten Zeit. D.h. bei Kurzarbeit null entstehen keine Urlaubsansprüche - in der Folge verliert der Arbeitnehmer bei einer dreimonatigen Kurzarbeitsphase mit null Arbeitsstunden ein Viertel seines normalen Jahresurlaubs. Wenn der Mitarbeiter während der Kurzarbeit arbeitet, sich jedoch seine Arbeitszeit reduziert hat (beispielsweise von einer vertraglichen Normalarbeitszeit von 32 Stunden auf 16 Stunden), wäre der Urlaubsanspruch anteilig zu berechnen - demnach würde sich in diesem Beispielfall der Urlaubsanspruch für die Kurzarbeits-Zeitspanne halbieren. Diese Betrachtung basiert auf Urteilen des Europäischen Gerichtshofes.
Quelle: Kanzlei HK2