Datenschutzbeauftragte geniessen besonderen Kündigungsschutz
16.06.2020
Kündigungen
Ein interner Datenschutzbeauftragter kann grundsätzlich nur aus wichtigem Grund gekündigt und nur aus wichtigem Grund von seinem Amt abberufen werden. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat nun festegestellt, dass eine (geplante) Ersetzung des internen Datenschutzbeauftragten durch einen externen Datenschutzbeauftragten in der Regel kein wichtiger Grund für eine Abberufung ist (2 Sa 274/19).
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt