08.08.2017
Sonstige Themen
Von der Arbeit freigestellte Beschäftigte dürfen nicht ohne sachlichen Grund von der Teilnahme an betrieblichen Veranstaltungen oder Ausflügen (wie z.B. Weihnachts- und Karnevalsfeiern) ausgeschlossen werden. Dies stellte das Arbeitsgericht Köln aktuell klar (Az.: 8 Ca 5233/16).
Quelle: Juraforum