21.10.2016
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales im Bundestag dem Gesetzentwurf zur Regulierung der Zeitarbeit zugestimmt, aber auf gemeinsamen Antrag der Koalitionsfraktionen noch einige nennenswerte Änderungen eingebracht. Die erste Änderung beinhaltet die Verschiebung des Inkrafttretens auf den 01.04.2017, die zweite Änderung stellt eine Anpassung des §611 BGB dar, in welchem Vertragstypen definiert sind. Lt. dem Koalitionsantrag ist damit jedoch inhaltlich keine Änderung zur Entwurfsfassung verbunden. Die dritte (und sicherlich praxisrelevanteste Änderung) hat das umstrittene Widerspruchsrecht zum Inhalt. Im Grunde geht es darum, dass bekanntlich bei Überschreiten der Höchtüberlassungsdauer direkt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeiter zustande kommt. Dem kann der Leiharbeiter jedoch durch Abgabe einer Erklärung widersprechen. Um Missbrauch zu verhindern, wurde dies nun weiter konkretisiert und gestrafft. Um diese Erklärung abzugeben, muss der Leiharbeiter nun persönlich in der Agentur für Arbeit vorsprechen. Details dazu finden Sie im Handelsblatt-Blog von RA Zimmermann. Heute soll das Parlament über das Gesetz abstimmen.
Quelle: Bundestag / Unternehmensberatung Schröder / Handelsblatt / I.Q.Z / Bundestag / Focus