04.05.2016
Bisher ist nicht höchstrichterlich entschieden, ob Leiharbeiter für die mitbestimmungsrechtlichen Schwellenwerte, die eine Präsenz von Arbeitnehmern in Aufsichtsräten erfordern, zu berücksichtigen sind. Ende letzten Jahres hatte das BAG zwar entschieden, dass Leiharbeitnehmer für die Art des Wahlverfahrens für den Aufsichtsrat zu berücksichtigen sind (in Unternehmen mit mehr als 8000 Beschäftigten werden die Mitglieder des Aufsichtsrates durch Delegierte gewählt, bei weniger Beschäftigten direkt). Bereits zuvor hatte das höchste deutsche Arbeitsgericht entschieden, dass „in der Regel“ beschäftigte Leiharbeitnehmer bei der Berücksichtigung des Schwellenwertes für Betriebsratswahlen zu berücksichtigen sind. Aufgrund dieser Entscheidungen ist bisher mehrheitlich vermutet worden, dass Leiharbeiter auch für die Ermittlung des Schwellenwertes von 500 (DrittelbG) bzw. 2.000 (MitbestG) Beschäftigten zu brücksichtigen seien. Eine andere Auffassung vertrat nun jedoch aktuell das OLG Saarland (02.03.2016 – 4 W 1/15). Demnach seien Leiharbeitnehmer beim Schwellenwert für die Errichtung eines drittelparitätisch mitbestimmten Aufsichtsrats selbst dann nicht mitzuzählen, wenn sie an der Wahl der Arbeitnehmervertreter teilnehmen dürfen. Sie seien Teil der Belegschaft des Verleihers, nicht des Entleihers. Das Gericht hielt, wie die Vorinstanz, die jüngsten Entscheidungen des BAG zur kollektivrechtlichen Gleichstellung von Leiharbeitnehmern und Stammbelegschaft für nicht übertragbar.
(Quelle: Kanzlei Noerr)