07.10.2015
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In einem aktuell veröffentlichten Urteil vom Juli hat das höchste deutsche Finanzgericht, der Bundesfinanzhof, ausgeurteilt, dass private Arbeitsvermittler, welche Vermittlungsleistungen über Vermittlungsgutscheine erbringen, als "sonstige Einrichtung mit sozialem Charakter" zu bewerten sind. Als solche sind ihre Honorare von der Umsatzsteuer zu befreien.
(Quelle: Bundesfinanzhof)