14.04.2022
Die Befristung von einem Arbeitsvertrag mit einer nur eingescannten Unterschrift des Arbeitgebers ist nicht wirksam. Zu diesem Urteil kam das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Az.: 23 Sa 1133/21). Dem Gericht zufolge sei die vorgeschriebene Schriftform nur dann wirksam gewahrt, wenn eine eigenhändige Unterschrift bzw. beim E-Mail-Versand eine qualifizierte elektronische Signatur vorliegt.
Es liege keine „Eigenhändigkeit“ vor, wenn eine eingescannte Unterschrift mechanisch oder datenmäßig vervielfältigt werde.
Im konkreten Fall führte die unwirksame Befristung zu einer unbefristeten Gültigkeit. Dabei half es dem Arbeitgeber auch nicht, dass die angestellte Mitarbeiterin die Praxis jahrelang mitgetragen hatte.
Quelle: Juraforum / Merkur / Bild: depositphotos.com ID: 28911953
Kommentare (1)
Personaldisponent
22.04.2022 07:40 Uhr Antworten
Das ist jetzt mal keine Neuigkeit. Dafür benötigt es nicht einmal ein Arbeitsgericht um dies festzustellen ...