22.04.2021
Das Bundeskabinett hat in der Sitzung am 21.04.2021 eine Dritte Änderungsverordnung der Corona-ArbSchV beschlossen. Der Entwurf der Verordnung enthält die Verpflichtung des Arbeitgebers, jedem Beschäftigten nun zweimal pro Woche einen Coronatest anzubieten. Bisher musste ein Test pro Woche angeboten werden und ein weiterer Test war nur für bestimmte Arbeitnehmer (bspw. mit Kundenkontakt) verpflichtend.
Ferner müssen Arbeitgeber die entsprechenden Unterlagen, wie Rechnungen über die Beschaffung von Tests, nunmehr bis zum 30. Juni 2021 als Nachweis aufbewahren.
Derzeit handelt es sich bei der Dritten Änderungsverordnung um einen Referentenentwurf. Mit einer Verabschiedung einer entsprechenden Verordnung ist jedoch noch diese Woche zu rechnen.
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Kommentare (2)
Alles nicht leicht
22.04.2021 09:48 Uhr Antworten
Mein Verständnis geht da langsam gegen Null. Die aktuelle Verordnung gilt seit Dienstag. Und am Mittwoch wird eine Änderung beschlossen, die im Prinzip alle Arbeitgeber zum Überarbeiten aller Pläne zwingt.
Was genau ist in den letzten drei Tagen passiert, dass nun doppelt so viele Tests gemacht werden sollen/müssen?
Wir haben gerade die wöchentliche Verteilung organisiert - nun ist schon wieder alles hinfällig und wir müssen mehr Tests beschaffen und verteilen.
Allerdings: Auf den FAQ des BMAS wird inzwischen gesagt, dass in AÜ die Entleiher für die Tests zuständig sein sollen. Das ist ebenfalls neu. In der Verordnung selbst steht es allerdings nicht. Auch das bringt vieles durcheinander, da bisher viele (nicht alle) Kunden uns Organisation und Kosten aufgebürdet haben.
Nippels
26.04.2021 08:52 Uhr Antworten
Danke für den Hinweis.
Das war meinem Arbeitgeber noch nicht bekannt, dass der Entleiher hier in der Pflicht ist.
Wenn man ehrlich ist, macht es auch nur so Sinn.