16.12.2020
Fachanwalt Daniel Happ macht auf der Homepage der Kanzlei Noerr auf ein EuGH-Urteil vom 14.10.2020 aufmerksam, welche Auswirkungen auf die deutschen Regelungen haben könnte. Das Urteil basiert auf der Anfrage eines italienischen Gerichtes.
Der EuGH legt in seinem Urteil (C-681/18) strenge Maßstäbe an, um den „vorübergehenden“ Charakter der Leiharbeit (Art. 1 der EU-Zeitarbeitsrichtlinie) sicherzustellen, dabei müssen sowohl arbeitsplatz- als auch arbeitnehmerbezogene Betrachtungen durchgeführt werden: "Es müsse bei der Prüfung der Zulässigkeit berücksichtigt werden, ob der Entleiher für die Besetzung des jeweiligen Arbeitsplatzes auf eine Reihe aufeinanderfolgende Leiharbeitsverträge zurückgreift. Dies gelte umso mehr, wenn nicht wechselnde, sondern derselbe Leiharbeitnehmer auf dem Arbeitsplatz eingesetzt wird.", schreibt Anwalt Happ.
Die in Deutschland geltende Höchstüberlassungsdauer wird jedoch rein arbeitnehmerbezogen berechnet. Eine ursprünglich vorgesehene arbeitsplatzbezogene Betrachtung fand sich 2017 nicht im Gesetz wieder. Insofern könnte die deutsche Regelung unionsrechtswidrig sein.
Umso spannender wird der Blick zum EuGH, wenn er sich mit der Vorlage des LAG Berlin-Brandenburg befassen wird, das den EuGH um Klärung des Begriffs "vorübergehend" gebeten hat.
Quelle: RA Happ / Kanzlei Noerr / Bild: depositphotos.com ID: 68813691
Kommentare (0)