03.09.2019
Die Fachanwalts-Kanzlei HK2 berichtet auf ihrer Homepage von einem Urteil des Landessozialgerichtes Hamburg zur Versagung einer AÜ-Erlaubnis durch die Bundesagentur für Arbeit. Im Verfahren (Az. L 2 AL 36/19 B ER) wurde die Behörde angewiesen, die Erlaubnis des betroffenen Personaldienstleisters antragsgemäß zu verlängern. Die HK2-Anwälte fokussieren besonders darauf, dass das Gericht "zu zwei in der Praxis häufiger auftretenden Fragen erfreulich klar Stellung" nahm. Konkret "betont das Gericht zum einen den „Amtsermittlungsgrundsatz“, wonach die Erlaubnisbehörde Verstöße nicht einfach behaupten, sondern auch nachweisen muss. [...] Zum anderen konnte das Gericht sich bereits mit den erst am 1. August 2019 aktualisierten fachlichen Weisungen im Hinblick auf die Abwicklungsfrist gemäß § 2 Abs. 4 S. 4 AÜG auseinandersetzen, wonach die Fortsetzung von Überlassungsverhältnissen für ein Jahr ab der Nichtverlängerung der Erlaubnis zulässig ist."
Quelle: Kanzlei HK2