Arbeitszeitkonten bei Überlassung ins Malerhandwerk?
22.03.2016
In einem Artikel des Handelsblattes beleuchten RAin Falter (CMS Hasche Sigle) und Maren Hütwohl (ManpowerGroup) die Hintergründe einer Entscheidung, mit der sich das Arbeitsgericht Düsseldorf (4 Ca 4402/15) kürzlich zugunsten eines Personaldienstleisters und gegen die Position des Arbeitsministeriums und des Zolls gestellt hat. In dem Streitfall ging es um eine Arbeitnehmerüberlassung in das Maler- und Lackiererhandwerk. Strittig war, ob ein Arbeitszeitkonto nach den gültigen Zeitarbeits-Tarifverträgen geführt werden darf oder ob aufgrund des Entsendegesetzes die Mindestarbeitsbedingungen laut Tarifvertrag des Malerhandwerks zu beachten sind. In diesem Fall dürfte ein Arbeitszeitkonto nur zur Vermeidung von witterungsbedingten Kündigungen geführt werden, was nach Auffassung von BMAS und Zoll dazu geführt hätte, dass für überlassene Arbeitnehmer überhaupt kein Arbeitszeitkonto geführt werden dürfte, da es in der Zeitarbeit keine witterungsbedingten Kündigungen gebe. Nach Interpretation der Autoren hätte das für Personaldienstleister, die Zeitarbeitnehmer als Maler- und Lackierer einsetzen, erhebliche Auswirkungen, "da ein flexibler Einsatz – gerade in den auftragsarmen Monaten im Winter – nicht mehr erfolgen könnte." Die Düsseldorfer Richter stellten jedoch fest, dass "im Hinblick auf Sinn und Zweck der tarifvertraglichen Regelungen des RTV Maler auch solche betriebsbedingten Kündigungen zu subsumieren (sind), die die Beklagte aussprechen müsste, wenn sie das Instrument des Arbeitszeitkontos nicht nutzen könnte". Das letzte Wort in dieser Angelegenheit wird jedoch wieder einmal von den Erfurter Richtern des Bundesarbeitsgerichtes gesprochen werden (Sprungrevision 5 AZR 140/15).
(Quelle: Handelsblatt)