Doppelte Wegepauschale bei befristeten Einsätzen - auch bei nahtloser Aneinandereihung
10.10.2022
Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass von Leiharbeitnehmern für die steuerliche Wegepauschale die doppelte steuerliche Entlastung (also für Hin- und Rückweg) geltend gemacht werden kann, wenn die Einsätze befristet sind.
Dies gilt auch dann, wenn sich befristete Einsätze nahtlos über Jahre im gleichen Einsatzbetrieb aneinanderreihen. (Az.: VI R 32/20)
Quelle: Juraforum / Bild: depositphotos.com ID: 112572996
Kommentare (5)
Nippels
10.10.2022 13:32 Uhr Antworten
Es gibt lt. Arbeitnehmerüberlassungsgesetz keine unbefristete Überlassung. Ergo sind alle Einsätze befristet.
Themton
11.10.2022 11:25 Uhr Antworten
Für den ZAN und dessen Wegepauschale spielt eine Befristung überhaupt keine Rolle. Der AÜV ist das einzige Dokument, das den Überlassungszeitraum begründet und diese Vertragsgrundlage dient einzig und alleine Ver- und Entleiher. In der Einsatzzuweisung steht lediglich, wann der Einsatz beginnt. Daher stellt sich für mich die Frage, auf welcher Basis hier entschieden wird, wann ein Einsatz befristet ist und wann nicht?
Nippels
11.10.2022 12:52 Uhr Antworten
Falsch.
Lt. AÜG sind Einsätze immer zu befristen. Eine Überlassung ist seit geraumer Zeit nicht mehr unbefristet möglich. Das zwar vorher zwar auch schon der Fall, nur wurde die Befristung erst zu einem späteren Zeitpunkt in eine Maximallaufzeit gegossen (i.d.R. 18 Monate, Abweichung durch TV möglich).
In der Einsatzzuweisung steht bei uns bspw., dass eine Überlassung für max. 18 Monate erfolgt.
Themton
11.10.2022 13:33 Uhr Antworten
Das kenne ich so nicht. Wie wird es dann für den ZAN dokumentiert, wenn der Einsatz vor der Höchstüberlassungsdauer endet? Worauf ich hinaus will - nehmen wir mal an der Kunde hat in seiner Betriebsvereinbarung 48 Monate Höchstüberlassung verankert und dies steht auch entsprechend auf der Einsatzzuweisung. Dann kann der ZAN nach drei Jahren seine Wegepauschale geltend machen, obwohl er schon seit zwei Jahren bspw. nicht mehr dort im Einsatz ist? Vielen Dank für den Austausch.
Nippels
12.10.2022 12:38 Uhr Antworten
Auch bei einer betrieblich abweichenden Vereinbarung ist und bleibt der Einsatz befristet.