Brexit – Widerruf von AÜG- Erlaubnissen zum 30.März. 2019
27.02.2019
Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union liegt der Bundesregierung ein Gesetzentwurf zu Übergangsregelungen in den Bereichen Arbeit, Bildung, Gesundheit, Soziales und Staatsangehörigkeit vor. Am 20.Februar.2019 hat der Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales die Annahme des Gesetzentwurfes in geänderter Form angenommen.
Unter anderem wird die Arbeitnehmernüberlassung in Teil 2 des vorliegenden Gesetzentwurfs wie folgt geregelt:
§40 Arbeitnehmerüberlassung
Erlaubnisse nach § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und für Verleiher mit Sitz im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, die vor dem 30. März 2019 erteilt wurden, gelten als mit Wirkung zum 30. März 2019 widerrufen.
§ 2 Absatz 4 Satz 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes gilt entsprechend, wenn die Ausübung der Arbeitnehmerüberlassung aus einem Betrieb, Betriebsteil oder Nebenbetrieb erfolgt, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum liegt.
Auch die Bundesagentur für Arbeit bezieht wie folgt dazu Stellung:
Der Widerruf von Erlaubnissen zur Arbeitnehmerüberlassung zum 30. März 2019 vermeide zusätzlichen Verwaltungsaufwand der BA. Die zwölfmonatige Abwicklungsfrist schütze Leiharbeitskräfte in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum.
Laut aktuellen Recherchen wären aktuell 73 britische Personen bzw. Unternehmen betroffen, die momentan im Besitz einer AÜG-Erlaubnis sind.
Quelle: Berater der Zeitarbeit, Bundestag