Streik: Zeitarbeitseinsatz kann Bußgeld bedeuten
25.02.2019
Eine Vielzahl von Warnstreiks finden momentan im Bereich des öffentlichen Dienst statt. Bei Einsatz von Zeitarbeit besteht für den Entleiher ein hohes Risiko. „Streik“ ist zur Durchsetzung tariflicher Forderungen eine hohes, schützenswertes Gut. Es ist zu beachten, dass Zeitarbeiter nicht bei Streiks eingesetzt werden dürfen. Wenn doch, kann es zu hohem Bußgeld kommen.
Das Einsatzverbot ist seit dem 01.04.2017 auch im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) in §11(5) kodifiziert und an den Entleiher gerichtet. In einem bestreikten Betrieb dürfen Leiharbeiter nicht eingesetzt werden. Von dieser Regelung ausgenommen ist der mit dem Betrieb-/Personalrat vereinbarte Notdienst, hierfür müssen die Leiharbeitnehmer im Vorfeld schriftlich benannt werden.
Wenn gegen dieses Verbot verstoßen wird, sind neben dem Bußgeld von bis zu 500.000 € auch erlaubnisrechtliche Konsequenzen über die Zuverlässigkeitsprüfung für den Entleiher möglich. (z.B. Entzug der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung).
Quelle: IQ Zeitarbeit