Auswahl des Versicherungsträgers für Direktversicherung obliegt allein dem Arbeitgeber
02.11.2005
Arbeitnehmer, welche in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, haben grundsätzlich Anspruch auf eine Entgeltumwandlung , dabei verzichtet der Arbeitnehmer auf einen bestimmten Teil seines künftigen unversteuerten Bruttoeinkommens. Dieses wird in Beiträge für eine betriebliche Altersversorgung umgewandelt. Diese Umwandlng ist ohne Zustimmung des Arbeitgebers bis zu einem Betrag in Höhe von 4 % der jeweils für die GRV geltenden Beitragsbemessungsgrenze möglich. Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlichneu festgelegt und beträgt derzeit 62.400 EUR. 4 % davon entsprechen also knapp 2500 EUR.
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet , sich durch eigene Beiträge an dieser Art der Altersvorsorge zu beteiligen.
Nach einem Urteil des BAG (3 AZR 502/04) hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Abschluss bei einem bestimmten Versicherungsunternehmen. Um den Verwaltungsaufwand in Grenzen zu halten, obliegt die Auswahl des Versicherungsträgers allein dem Arbeitgeber. Im vorgenannten Fall scheiterte ein Arbeitnehmer in allen Instanzen mit seinem Begehr, den Versicherungsträger selbst festlegen zu dürfen.