Reform der Unfallversicherung bringt keine Pflicht zur Einführung von Zeiterfassungssystemen
18.07.2008
Im Zusammenhang mit der Reform der gesetzlichen Unfallversicherung ist zuletzt Unsicher-heit aufgetreten, wie Arbeitgeber zukünftig die von ihren Mitarbeitern geleisteten Arbeits-stunden erfassen müssen. Das Bundesarbeitsministerium und die Träger der gesetzlichen Un-fallversicherung – Berufsgenossenschaften und Unfallkassen – haben sich daher darauf ver-ständigt, dass die Arbeitgeber bei der Ermittlung der Arbeitsstunden verfahren können wie bisher. Eine Pflicht, die Arbeitszeit der Mitarbeiter mit technischen Systemen oder Stechuhr zu erfassen, wird es auch zukünftig nicht geben.
Für die Erfassung der Arbeitsstunden im Rahmen der Meldung zum Gesamtsozialversiche-rungsbeitrag gilt demnach auch in Zukunft: Liegen genaue Angaben über die Zahl der geleis-teten Arbeitsstunden pro Mitarbeiter vor, so sind diese zukünftig in der Meldung zum Ge-samtsozialversicherungsbeitrag anzugeben. Liegen diese Angaben nicht vor, so kann der Ar-beitgeber die Zahl der geschuldeten Arbeitsstunden eintragen. Liegen auch diese Daten nicht vor, so kann aushilfsweise der Vollarbeiterrichtwert eingetragen werden.
(Quelle: iGZ)