01.02.2008
Zahlungen aus einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung stellen keinen Arbeitslohn dar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Versicherungsleistung allein dem Zweck dient, einen materiellen Ausgleich für einen Personenschaden zu schaffen und nicht dazu, Einnahmeausfälle des Arbeitnehmers aus seinem Arbeitsverhältnis auszugleichen.
Anmerkung der Redaktion: Beachten Sie bitte auch das teilweise konträre Urteil des FG Köln 11 K 5028/04 zu dieser Frage.
(Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt)