16.08.2006
Ist ein freiwillig Krankenversicherter mit seinen Versicherungsbeiträgen in Verzug geraten, so dass ein Beitragsrückstand in Höhe von zwei Monaten besteht, so tritt die Folge des § 191 S. 1 Nr. 3 SGB-V nur dann nicht ein, wenn der Rückstand in der Nachfrist vollständig beglichen wird. Die Gründe für den Zahlungsverzug sind für das Ende der Mitgliedschaft unerheblich.
SG Stuttgart, Urteil vom 21.06.2006, S 15 KR 3758/05
(Quelle: Bundesverband der Rentenberater)