12.08.2005
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs setzt die steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage an den Gesellschafter Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft im Allgemeinen auch die Einhaltung einer Probezeit voraus. Sie ist erforderlich, um die Leistungsfähigkeit des neu bestellten Geschäftsführers beurteilen zu können. Wurde auch die Kapitalgesellschaft neu gegründet, ist eine Zusage nur dann möglich, wenn die künftige wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft verlässlich abgeschätzt werden kann.
Eine Wartezeit ist nur für solche Unternehmen entbehrlich, die aus eigener Erfahrung Kenntnisse über die Befähigung des Geschäftsleiters haben. Außerdem müssen die Ertragserwartungen auf Grund der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit hinreichend deutlich abgeschätzt werden können. Diese Kriterien sind nur bei Unternehmen erfüllt, die bereits seit Jahren am Markt tätig sind und nur ihr Rechtskleid ändern, z. B. durch Umwandlung. Gleichermaßen sieht die Situation für die Probezeit des Geschäftsleiters aus. Kauft er als bisheriger leitender Angestellter das Unternehmen auf, um es in Gestalt einer anderen Rechtsform fortzuführen, ist auch bei ihm die Probezeit entbehrlich.
Quelle: BFH / DStR / GmbHR / DB