Reisekosten: Hotel und Frühstück
24.08.2012
Sofern der Arbeitgeber Übernachtungs- und Frühstückskosten trägt, ist ihm gegenüber der amtliche Sachbezugswert für das Frühstück in Höhe von 1,57 EUR abzuziehen. Werden derartige Aufwendungen von einem Dritten, also nicht vom Arbeitgeber, übernommen, liegt grundsätzlich Arbeitslohn von dritter Seite vor. Hat der Arbeitgeber den Dritten vor Beginn der Reise veranlasst, das Frühstück abzugeben, ist trotzdem in der Lohnabrechnung ein geldwerter Vorteil in Höhe des Sachbezugswertes von 1,57 EUR anzusetzen. Dies gilt auch dann, wenn der Dritte die Hotelrechnung bezahlt hat. Nur wenn das Frühstück ohne Einflussnahme des Arbeitgebers gewährt wurde, ist kein Sachbezugswert für das Frühstück anzusetzen.
(Quelle: Bundesverband selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter - bbh)