Leiharbeitnehmer haben steuerrechtlich keine regelmäßige Arbeitsstätte
30.04.2012
Ein Leiharbeitnehmer hat nach einer Entscheidung des FG Münster (Urteil vom 11.10.2011 Az. 13 K 456/10) keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG, so dass die entsprechende Begrenzung des Werbungskostenabzugs unter Anwendung der Entfernungspauschale nicht eingreift. Der Leiharbeitnehmer kann die tatsächlichen Fahrtkosten zu seinem Arbeitsplatz beim Entleiher als Werbungskosten geltend machen. Regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des EStG ist jeweils jede dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufsucht. Der Leiharbeitnehmer wird aber nicht bei seinem Arbeitgeber sondern bei dessen Kunden, dem Entleiher tätig. Kann der Leiharbeitnehmer bei Beginn der Tätigkeit nicht davon ausgehen, dass er auf Dauer bei einem bestimmten Entleiher tätig wird, bildet der Beschäftigungsort keine regelmäßige Arbeitsstätte. Dabei ist eine ex ante Betrachtung vorzunehmen, so dass auch keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt, wenn der Leiharbeitnehmer tatsächlich für eine längere Zeit für denselben Entleiher tätig wird. Da diese Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, hat das Finanzgericht die Revision zugelassen.
Quelle: NZA 7/12