Entsendung und Überlassung in die Schweiz
11.08.2005
Welche Bestimmungen muss ein ausländischer Entsendebetrieb bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung in der Schweiz einhalten?
Der ausländische Arbeitgeber muss den entsandten Arbeitnehmenden mindestens die Arbeits- und Lohnbedingungen garantieren, die in Bundesgesetzen, Verordnungen des Bundesrates, allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen und Normalarbeitsverträgen in den folgenden Bereichen vorgeschrieben sind:
minimale Entlöhnung. Art. 1 EntsV
Arbeits- und Ruhezeit, Art. 2 EntsV
Mindestdauer der Ferien, Art. 329a OR oder anwendbarer Gesamtarbeitsvertrag
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz; ArGV1, ArGV3
Schutz von Schwangeren, Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen; ArGV1, Mutterschutzverordnung, Arbeitsgesetz
Nichtdiskriminierung, namentlich Gleichbehandlung von Frau und Mann
Falls die entsandten Arbeitnehmenden für die Dauer ihrer Tätigkeit die Schweiz nicht verlassen, muss ihnen der Arbeitgeber zudem eine Unterkunft garantieren, die dem üblichen Standard bezüglich Hygiene und Komfort genügt. Die Abzüge für Unterkunft und Verpflegung dürfen das ortsübliche Mass nicht übersteigen.
Meldepflichtig sind alle EU-15/EFTA-Angehörigen, die als entsandte Arbeitnehmende oder als selbständige Dienstleistungserbringer eine grenzüberschreitende Dienstleistung erbringen (Ausführung von Aufträgen oder Werkverträgen) und jene, die als Arbeitnehmende mit Stellenantritt bei einem Schweizer Arbeitgeber kurzfristig erwerbstätig sind.
Bewilligungspflichtig bleibt die Erwerbstätigkeit in der Schweiz, die länger als 90 Arbeitstage oder drei Monate im Kalenderjahr dauert. Besonders sei hervorgehoben, dass bei Entsendebetrieben sich die 90 Tage auf den gesamten Betrieb, nicht nur auf den einzelnen Angestellten beziehen. Dauert die Entsendung länger als 90 Tage, ist bereits vor der Aufnahme der Tätigkeit ein Bewilligungsgesuch bei der am Arbeits- und Wohnort zuständigen kantonalen Behörde einzureichen.
Wann muss ein Entsendebetrieb seine in die Schweiz entsandten Arbeitnehmenden melden?
Grundsätzlich hat die Meldung eine Woche vor Ausübung der meldepflichtigen Dienstleistung zu erfolgen.
Was gilt beim Personalverleih (Arbeitnehmerüberlassung) vom Ausland in die Schweiz?
Personalverleih vom Ausland in die Schweiz ist von Gesetzes wegen unzulässig.
Darunter fallen sowohl der direkte (ausländischer Verleihbetrieb verleiht Arbeitnehmenden an ein Schweizer Unternehmen) als auch der indirekte Verleih (ausländischer Verleihbetrieb verleiht Arbeitnehmenden an Unternehmen mit Sitz in EU-15/EFTA-Staat, welches diesen Arbeitnehmenden zur Dienstleistungserbringung in die Schweiz entsendet).
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