Paukenschlag aus Brüssel: Unbefristete Überlassung verstößt nicht gegen EU-Recht!
21.07.2015
Wie bekannt, besagt das deutsche AÜG, dass eine Überlassung "vorübergehend" zu erfolgen hat. Diese Formulierung erwies sich jedoch in der Praxis als Papiertiger, da der Gesetzgeber keine Sanktionen festgelegt hatte und deshalb entsprechende Klagen ins Leere liefen. Deshalb hatte die Kanzlei Templin und Thiess bei der EU-Kommission eine Vorprüfung für ein Verfahren gegen die BRD wegen Vertragsverletzung eingeleitet. Überraschenderweise beabsichtigt die EU-Kommission nun, dieses Verfahren einzustellen, denn die Zeitarbeitsrichtlinie 2008/104/EG sehe keine Beschränkung der Dauer der Arbeitnehmerüberlassung vor. Nach diesem Paukenschlag stellt sich nunmehr im Umkehrschluss sogar die Frage, ob §1 AÜG, nach dem eine Überlassung stets vorübergehend zu erfolgen hat, überhaupt mit europarechtlichen Vorgaben in Einklang steht. Mehr noch: auch für die Pläne der Bundesregierung, künftig eine Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten zu etablieren, dürfte die Stellungnahme aus Brüssel interessant sein...
(Quelle: Kanzlei Templin und Thiess / RA Bissels)