Kein Einsatz osteuropäischer Leiharbeitnehmer ohne Arbeitserlaubnis-EU
14.04.2005
Deutsche Arbeitgeber dürfen Leiharbeitnehmer aus den Mitgliedsstaaten Mittel- und Osteuropas, die zum 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetreten sind, nur dann einsetzen, wenn diese im Besitz einer Arbeitserlaubnis-EU nach § 284 SGB III sind. Dies gilt auch dann, wenn die Leiharbeitnehmer von einem Personaldienstleister überlassen werden, der seinen Sitz in einem der mittel- oder osteuropäischen Beitrittsstaaten hat. Darauf weist der geschäftsführende Direktor des Instituts für Arbeits- und Sozialrecht der Universität Leipzig Prof. Dr. Burkhard Boemke hin. Er tritt damit einer Äußerung von Herrn Rechtsanwalt Dr. Oliver Bertram in der Fachzeitschrift AIP (Heft 4/2005, S. 3, 6) entgegen, wonach osteuropäische Zeitarbeitnehmer keiner Arbeitserlaubnis-EU bedürften, wenn sie durch ein osteuropäisches Zeitarbeitsunternehmen an einen deutschen Betrieb überlassen würden.
Zwar wird die Tätigkeit mittel- und osteuropäische Personaldienstleister seit dem 1. Mai 2004 durch die europäische Dienstleistungsfreiheit geschützt; auch mittel- und osteuropäische Personaldienstleister dürfen im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen, wenn sie über eine entsprechende Erlaubnis nach § 1 AÜG verfügen, ihre Dienstleistungen anbieten, insbesondere Arbeitnehmerüberlassung betreiben. Daneben sind aber auch die Regelungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit zu beachten. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits im Jahr 1990 im Zusammenhang mit dem Beitritt Portugals (zum 1.1.1986) entschieden (EuGH vom 27.03.1990 – Rs. C-113/89 – Rush Portuguesa). Für Unionsbürger aus den Beitrittsstaaten Mittel- und Osteuropas kann im Rahmen des so genannten „2+3+2“-Modells aber auf Grund entsprechender Regelungen im EU-Beitrittsvertrag für einen Übergangszeitraum von bis zu sieben Jahren die Arbeitnehmerfreizügigkeit ausgesetzt werden. Deutschland hat für die erste Phase von zwei Jahren von dieser Möglichkeit gebraucht gemacht; Arbeitnehmer aus diesen Beitrittsstaaten dürfen in Deutschland grundsätzlich nur tätig und beschäftigt werden, wenn sie über eine Arbeitserlaubnis EU nach § 284 SGB III verfügen. Diese nationalen Beschränkungen sind von den Bestimmungen des Beitrittsvertrags gedeckt und nach der Rechtsprechung des EuGH auch von Personaldienstleistern zu beachten, die ihren Sitz außerhalb Deutschlands haben.
Ein deutscher Kunde, der in seinem Betrieb mittel- oder osteuropäische Leiharbeitnehmer ohne Arbeitserlaubnis-EU beschäftigt, setzt sich, so Prof. Dr. Boemke, erheblichen Risiken aus. Die Beschäftigung solcher Arbeitnehmer ist nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 AÜG mit einem Bußgeld bewehrt, das bis zu 500.000 € betragen kann. Im Einzelfall kann sich der deutsche Entleiher sogar strafbar machen und mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden (§ 15 AÜG). Ein solcher Straftatbestand ist zum Beispiel erfüllt, wenn der ausländische Leiharbeitnehmer zu Arbeitsbedingungen tätig wird, die in einem deutlichen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen vergleichbarer deutscher Leiharbeitnehmer stehen.
Fazit: Hände weg von mittel- und osteuropäischen Leiharbeitnehmern ohne Arbeitserlaubnis-EU.
(Quelle: personalorder.de)