Keine Erstattung von Schulungkosten, wenn Mitarbeiter gekündigt wird
26.06.2003
Kategorie: Aktuelle Urteile - Kündigungen
Legt der Arbeitgeber im Vertrag seines Mitarbeiters nur fest, dass dieser Schulungskosten zurückzahlen müsse, wenn er das Unternehmen "verlasse", muss der Mitarbeiter die Kosten nicht zurückzahlen, wenn ihm gekündigt wird. Darauf weist ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts Mainz hin. Geklagt hatte ein Softwareunternehmen, das 2800 Euro für die Schulung eines Mitarbeiters ausgegeben hatte. Als der Arbeitgeber dem Mitarbeiter kündigte, weil er dessen Leistung für unzureichend hielt, forderte er das Geld, das er für die Schulung ausgegeben hatte, zurück. Dies, so das Argument der Firma, sei schließlich bereits im Arbeitsvertrag geregelt. Die Mainzer Arbeitsrichter fanden dort jedoch nur die allgemeine Aussage, der Mitarbeiter müsse Schulungskosten in dem Fall zurückzahlen, dass er das Unternehmen innerhalb eines bestimmten Zeitraums "verlasse". Sie gingen daher davon aus, die Regelung gelte nur für den Fall, dass der Mitarbeiter von sich aus kündige. Auch wenn der Arbeitgeber mit seiner Wortwahl etwas anderes im Sinn gehabt hatte, könne dies nicht zu Lasten des Mitarbeiters ausgelegt werden. Das Softwareunternehmen habe somit keinen Anspruch auf eine Erstattung der Schulungskosten. Arbeitsgericht Mainz, Meldung vom 17.6.2003; Az.: 3 Ca 3070/02 (Quelle: Personalverlag)