Keine Kündigung solange Mitarbeiter Erziehungsgeld bekommt
02.04.2003
Kategorie: Aktuelle Urteile - Kündigungen
Der Arbeitgeber darf Teilzeitangestellte, die Erziehungsgeld erhalten nicht entlassen. Darauf macht nun ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt aufmerksam. Geklagt hatte eine junge Mutter, die zwischen 1995 und 1998 eine Ausbildung zur Notarfachangestellten gemacht hatte. Im Juni 1998 bekam sie ein Kind. Zeitgleich dazu endete ihre Ausbildung. Nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz erhielt sie für den gesamten Anspruchszeitraum von 2 Jahren nach der Geburt Erziehungsgeld. Im August 1999 nahm sie eine Teilzeitarbeitsstelle bei einem neuen Arbeitgeber an. Dieser wusste, dass sie Erziehungsgeld bekam. Als er der jungen Frau im Juni 2000 die ordentliche Kündigung aussprach, sah die Mitarbeiterin darin einen Verstoß gegen § 18 Abs. 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes. Demnach darf ein Arbeitgeber ein Teilzeitarbeitsverhältnis nicht kündigen, solange dem Arbeitnehmer Erziehungsgeld zusteht. Mit ihrem Urteil folgten die Richter des Bundesarbeitsgerichts nun der Einschätzung der Klägerin. Der § 18 BErzGG lege einen Sonderkündigungsschutz auch für die Fälle fest, in denen das Teilzeitarbeitsverhältnis erst nach der Geburt des Kindes begann. Schließlich sollten durch dieses Gesetz Eltern die Möglichkeit erhalten, ihre Kinder zu erziehen, ohne den Verlust ihres Arbeitsplatzes befürchten zu müssen. Bundesarbeitsgericht, Erfurt; Urteil vom 27.03.2003; Az.: 2 AZR 627/01 (Quelle: Personalverlag)