Nach Filialschließung ist Versetzung rechtens
11.06.2003
Kategorie: Aktuelle Urteile - Arbeitsplatzwechsel
Schließt der Arbeitgeber eine Filiale, darf er dort tätige Mitarbeiter zu einer Filiale an einen anderen Ort versetzen. Zu diesem Urteil kam das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. Die Klägerin war im Erziehungsurlaub gewesen. Als sie daraus zurückkehrte, existierte die Filiale nicht mehr, in der sie vorher gearbeitet hatte. Ihr Arbeitgeber versetzte sie daraufhin in eine andere Filiale, die weiter von ihrem Wohnort entfernt lag. Die Frau weigerte sich, dort ihre Arbeit aufzunehmen, verlangte aber, der Arbeitgeber müsse ihr Gehalt weiter bezahlen. Schließlich habe er sie nicht versetzen dürfen, sondern hätte eine Änderungskündigung aussprechen müssen. Damit fand sie bei den Arbeitsrichtern in Mainz jedoch kein Gehör. Diese waren der Ansicht, der Arbeitgeber habe die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiter beschäftigen wollen. Nur der Arbeitsort habe sich geändert. Eine näher gelegene Filiale habe der Arbeitgeber der Klägerin nicht anbieten können, da diese bereits geschlossen worden seien. Der Arbeitgeber habe in diesem Fall also von seinem Direktionsrecht Gebrauch machen und die Versetzung der Klägerin anordnen dürfen. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Mainz; Meldung vom 10.06.03; Az.: 6 Sa 830/02 (Quelle: Personalverlag)