Arbeitsgericht Herford zu Arbeitnehmeransprüchen nach Equal-Pay-Grundsatz
14.06.2011
Kategorie: Aktuelle Urteile - Sonstige Themen
In der Angelegenheit vor dem Arbeitsgericht Herford (Az. 2 Ca 144/11) hatte das Gericht in seinem Urteil vom 04.05.2011 im Wesentlichen darüber zu entscheiden, ob der Klägerin Ansprüche auf der Grundlage des Equal-Pay-Grundsatzes zustehen. Dabei war zwischen zwei entscheidungserheblichen Zeiträumen zu differenzieren. Die Klägerin war seit dem 20.05.2010 bei der Beklagten, einem Personaldienstleister als Helferin angestellt. Die Parteien hatten im Arbeitsvertrag vom 19.05.2010 die Inbezugnahme des CGZP/AMP-Tarifvertragsvertrags vereinbart und mit Zusatzvereinbarung vom 23.06.2010 die anwendbaren Tarifverträge auf die, zwischen AMP und CGZP, CGM, DHV, BIGD, ALEB und medsonet erweitert. Das Gericht hatte zum einen die Equal-Pay-Ansprüche der Klägerin vor dem Zeitpunkt der Inbezugnahme der weiteren Tarifverträge am 23.06.2010 zu prüfen und die Ansprüche nach Inbezugnahme. Vor dem Hintergrund des BAG-Urteils vom 14.12.2010 war mithin über die Tariffähigkeit der CGZP in der Vergangenheit zu entscheiden und darüber, ob die Lösung, die der AMP für das Problem der CGZP-Tarifunfähigkeit gefunden hatte, nämlich mit allen Gewerkschaften einzeln einen Tarifvertrag zu schließen, zielführend war. Das Gericht gestand der Klägerin die geltend gemachten Equal-Pay-Ansprüche für beide dargestellten Zeiträume zu. Zur Begründung über die Tarifunfähigkeit der CGZP auch für die Vergangenheit führte es eine BAG-Entscheidung aus dem Jahr 2006 an (Urteil vom 15.11.2006, 10 AZR 665/05), in der das Gericht festgestellt hatte, dass im Verfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG die entsprechende Feststellung der Tariffähigkeit für die Vergangenheit wirken kann. Das gilt insbesondere dann, wenn sich keine besonderen Umstände dafür ergeben, dass die Tariffähigkeit in der Vergangenheit bestanden haben könnte. Wie bei der Entscheidung des BAG vom 15.11.2006 ist auch im vorliegenden Verfahren festzustellen, dass die Parteien derartige Umstände nicht vorgetragen haben. Zur Unwirksamkeit der tariflichen Regelungen für den Zeitraum nach Inbezugnahme der weiteren Tarifverträge zwischen AMP und den jeweiligen Einzelgewerkschaften auf den Arbeitsvertrag führte das AG Herford aus, dass diese Tarifverträge erneut die satzungsgemäße Zuständigkeit überschreiten und der angewandte Tarifvertrag damit unwirksam ist. Denn eine tariffähige Gewerkschaft kann nur innerhalb ihres satzungsgemäßen Zuständigkeitsbereiches wirksame Tarifverträge abschließen. "In Ziffer 1.2 des in der Zusatzvereinbarung vom 23.06.2010 in Bezug genommenen Manteltarifvertrages heißt es zum betrieblichen Geltungsbereich: Dieser Tarifvertrag gilt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 fachlich für alle Unternehmen, Betriebe, Betriebsabteilungen sowie Hilfs- und/oder Nebenbetriebe, die Dienstleistungen in der Arbeitnehmerüberlassung erbringen … Dieser Geltungsbereich ist somit nicht auf bestimmte Branchen beschränkt, in die entliehen werden kann, sondern nach dem klaren Wortlaut erstreckt sich der betriebliche Geltungsbereich auf den bundesweiten Bereich der Arbeitnehmerüberlassung und zwar branchenübergreifend. Auch § 1.1 des Manteltarifvertrages regelt: Dieser Tarifvertrag erstreckt sich räumlich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Auf der anderen Seite handelt es sich um einen mehrgliedrigen Tarifvertrag, der von den bezeichneten Einzelgewerkschaften mit jeweiliger Zuständigkeit abgeschlossen worden ist. Die Einzelgewerkschaften decken jedoch nach Wegfall der CGZP alleine oder in ihrer Zusammenschau den Bereich der bundesweiten branchenübergreifenden Arbeitnehmerüberlassung nicht ab. Für eine volle bundesweite und branchenübergreifende Abdeckung könnte daher nur das Hinzutreten von BIGD, ALEB und medsonet führen. Da sich jedoch medsonet auf den Gesundheitssektor, ALEB auf den land- und ernährungswirtschaftlichen Bereich bezieht, verbleibt nur die Frage der Abdeckung durch die BIGD. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass z. B. im Bereich Chemie, Holz- und Kunststoffverarbeitung (s. u. a. BAG vom 05.10.2010, 1 ABR 88/09), wie auch in den Bereichen des Gaststättengewerbes spezielle “christliche” Branchenorganisationen bestehen, so dass die Satzung der BIGD sich nicht auf diese Bereiche erstrecken kann. Damit haben die den Manteltarifvertrag unterzeichnenden Einzelgewerkschaften die satzungsgemäße Zuständigkeit überschritten, indem sie einen Tarifvertrag für die branchenübergreifende Arbeitnehmerüberlassung abgeschlossen haben. Somit konnte vorliegend ohne ein Verfahren nach § 97 ArbGG entschieden werden: es geht nicht um die Feststellung der Tariffähigkeit einer Einzelgewerkschaft, sondern um die Wirksamkeit des abgeschlossenen Tarifvertrages." Die Entscheidung führt in der Praxis dazu, dass auch die Arbeitnehmer auf deren Arbeitsverhältnis der, mit Hinblick auf das BAG-Urteil neu gestaltete, mehrgliedrige CGZP-Tarifvertrag Anwendung findet, Equal-Pay-Ansprüche geltend machen können, da auch dieses Tarifwerk mangels ausreichendem Geltungsbereich unwirksam ist. Quelle: Arbeitsgericht Herford, Christiane Rieger Rechtsanwältin