Dienstliche Mitteilungen müssen in der Freizeit nicht gelesen werden
17.01.2023
Kategorie: Aktuelle Urteile - Arbeitszeiten
Das LAG Schleswig-Holstein hat entschieden (Az: 1 Sa 39 öD/22), dass Mitarbeiter nicht verpflichtet sind, sich in ihrer Freizeit zu erkundigen, ob Dienstpläne geändert wurden. Ebenso sind sie nicht verpflichtet, Mitteilung des Arbeitgebers - etwa per Telefon oder SMS - entgegenzunehmen und zu lesen. Nehmen Mitarbeiter Informationen über eine Dienstplanänderung in ihrer Freizeit nicht zur Kenntnis, gelten diese als zum ursprünglichen Dienstbeginn zugestellt.
Eine Revision wurde zugelassen.
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt