Mitarbeitern einseitig andere Tätigkeiten zuweisen?
16.12.2002
Kategorie: Rechtsecke - Beiträge
Ulla Urbanski arbeitete als Sachbearbeiterin in der Personalabteilung eines größeren Unternehmens. Das kam aber in Schwierigkeiten und musste Insolvenzantrag stellen. Ulla wurde bedeutet, dass ihr Arbeitsvertrag nicht verlängert würde, für die verbleibende Zeit solle sie Archivierungsarbeiten erledigen. Ulla weigerte sich, diesen Job auszuführen. Daraufhin behielt ihr Arbeitgeber den Monatslohn von rund 3.500 Euro ein. Der Streit landete beim Rheinland-Pfälzischen Landesarbeitsgericht in Mainz. Sein Urteil: Arbeitgeber können Mitarbeitern nicht einseitig andere Tätigkeiten zuweisen als im Arbeitsvertrag vereinbart. Ausnahmen sind allenfalls Notfälle, etwa zur Vertretung erkrankter Kollegen oder aus disziplinarischen Gründen. Beides war in Ullas Sache nicht der Fall, sie muss also den vollen Lohn nachgezahlt bekommen. (Quelle: Landesarbeitsgericht Mainz, Az.: 4 Sa 225/02)