Technische Neuerungen kein Freibrief für Kündigungen
02.12.2002
Kategorie: Rechtsecke - Beiträge
Technische Neuerungen im Betrieb dürfen von der Geschäftsführung nicht immer zu einer betriebsbedingten Kündigung genutzt werden. Vielmehr müsse der Arbeitgeber nachweisen, dass dadurch ein bestimmter Arbeitsplatz weg gefallen oder der betroffene Arbeitnehmer den neuen Aufgaben nicht mehr gewachsen sei, heißt es in einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz (Az.: 9 Sa 158/02). Das Gericht gab mit seinem Urteil der Kündigungsschutzklage einer 32 Jahre alten Sekretärin statt. Der Arbeitgeber hatte der Klägerin gekündigt, weil die Aufgaben der jungen Frau nach Anschaffung neuer Computerprogramme weitgehend entfallen seien. Die Klägerin selbst sei auch nicht in der Lage gewesen, sich mit der neuen Technik vertraut zu machen, argumentierte die Firma. Entsprechende Nachweise konnte der Arbeitgeber jedoch nicht vorlegen. Das LAG ließ daher diesen Einwand nicht gelten. Die Richter räumten zwar ein, dass bei technischen Neuerungen in Unternehmen durchaus betriebsbedingte Kündigungen zulässig sein könnten. Diese seien jedoch dann sozial ungerechtfertigt, wenn sie der Arbeitgeber nicht plausibel begründe. (Quelle: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz)