Betriebsbedingte Kündigung auf Verdacht unzulässig
25.11.2002
Kategorie: Rechtsecke - Beiträge
Eine betriebsbedingte Kündigung kommt nur in Betracht, wenn bei Ausspruch der Kündigung davon auszugehen ist, dass zum Zeitpunkt des Kündigungstermins keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr besteht. Eine bloße Ungewissheit reicht nicht. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12. April 2002 hervor. In der Begründung führten die obersten Arbeitsrichter unter anderem aus, dass nach dem Gesetz die betrieblichen Erfordernisse für eine Kündigung „dringend“ sein müssen und somit eine Kündigung im Interesse des Betriebs notwendig machen. Die Kündigung müsse also unvermeidbar sein. Auch eine Kündigung wegen Betriebsschließung sei nicht gerechtfertigt, so lange der Arbeitgeber den Stilllegungsbeschluss lediglich erwäge oder plane, aber noch nicht gefasst habe. Eine so genannte vorsorgliche Kündigung sei unwirksam, erklärten die Richter. (Az. 2 AZR 256/01)