Vermittlung mit Gutschein in eigenen Zeitarbeitsbereich
02.10.2002
Kategorie: Rechtsecke - Beiträge
Das "Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat" brachte u.a. die Einführung des sogenannten Vermittlungsgutscheins bei der Privaten Arbeitsvermittlung mit sich. Mit einem solchen Gutschein vom Arbeitsamt können Arbeitsuchende bei privaten Arbeitsvermittlern vorstellig werden und deren Dienste in Anspruch nehmen. Die Rechnung zahlt das Arbeitsamt. Da Zeitarbeit und Private Arbeitsvermittlung in der Praxis oft "unter einem Dach" stattfinden, könnte es so zu einem „Doppelgeschäft“ kommen, indem sich ein Arbeitsuchender mit einem solchen Vermittlungsgutschein des Arbeitsamtes an die "Abteilung Private Arbeitsvermittlung" eines Zeitarbeitunternehmens wendet und um Vermittlung in eine Tätigkeit bittet. Wenn zufällig gerade die "Abteilung Arbeitnehmerüberlassung" desselben Zeitarbeitunternehmens eben diese Qualifikation des Arbeitsuchenden sucht, vermittelt das Zeitarbeitunternehmen den Arbeitsuchenden wenige Tage später mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag an sich selbst. In § 421g Abs. 1 Satz 2 SGB III heißt es lediglich: "Mit dem Vermittlungsgutschein verpflichtet sich das Arbeitsamt, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfüllen." Die Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit sieht als Vorraussetzung für die Einlösung eines Vermittlungsgutscheines u.a. eine Vermittlung eines Gutscheininhabers an einen Arbeitgeber. Arbeitgeber und Vermittler jedoch müssen verschiedene Rechtspersönlichkeiten und voneinander wirtschaftlich selbständig und unabhängig sein. Dies müsse immer am konkreten Einzelfall geprüft werden. Im Bereich des Maklerrechts sei hierzu der Begriff der Verflechtung von der Rechtsprechung entwickelt worden, der eine Maklertätigkeit bzw. ein vermitteln ausschließt. Eine Vermittlungstätigkeit sei ausgeschlossen, weil eigentlich von einer Einstellung beim Arbeitgeber gesprochen werden muss. Hierzu zählen z.B. die "Vermittlung" durch Geschäftsführer der einstellenden Firma oder deren Personal, aber auch durch einen Gesellschafter mit einem erheblichen wirtschaftlichen Eigeninteresse wegen der Beteiligung an beiden Firmen. (Quelle: BA)