VBG: Unfallversichert bei der Weihnachtsfeier
14.11.2005
Während der betrieblichen Weihnachtsfeier stehen Arbeitnehmer unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Darauf weist die VBG, gesetzliche Unfallversicherung für knapp 540.000 Unternehmen mit mehr als 6,6 Millionen Beschäftigten, hin. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Unternehmensleitung oder deren Beauftragter die Feier veranstaltet und fördert sowie an der Feier selbst teilnimmt. Zeit und Ort der Feier spielen für den Versicherungsschutz keine Rolle, die Teilnahme an der Feier muss allerdings allen Angehörigen des Unternehmens oder einzelner Abteilungen offen stehen. Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind nicht im Unternehmen beschäftigte Gäste oder Familienangehörige.
Versichert sind auch die Wege von und zur Weihnachtsfeier nach denselben Voraussetzungen, die auch für die Wege von und zur Arbeit gelten. Während der Feier besteht Versicherungsschutz für alle Tätigkeiten, die mit dem Gemeinschaftszweck der Veranstaltung vereinbar sind, wie zum Beispiel Essen, sportliche Betätigungen, Spiele und Tanzen. Wenn die Unternehmensleitung oder ihr Beauftragter die Veranstaltung für beendet erklärt, endet auch der Versicherungsschutz.
(Quelle: VBG)