Gefahrtarife der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) für Zeitarbeitsfirmen rechtmäßig
26.06.2003
Das Bundessozialgericht (2. Senat) hat in einer Revisionsverhandlung festgestellt, daß die VBG-Gefahrtarife für Zeitarbeitsfirmen nicht gegen geltendes Recht verstoßen.
Die Klägerin, ein Unternehmen der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung, hatte mit ihrer Klage erfolglos versucht, gegen die Höhe ihrer Beiträge zu der beklagten Berufsgenossenschaft für die Jahre 1998 bis 2000 vorzugehen.
Das Gericht stellte klar, daß Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung ein eigenständiger Gewerbezweig sind, für den die Beklagte (VBG) ein bzw. zwei eigene Gefahrtarifstellen bilden konnte. Die "Berechnung" der Gefahrklassen dieser Gefahrtarifstellen ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
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(Quelle: Bundessozialgericht)