Entleiher kann für Diebstahl persönlicher Gegenstände von Leiharbeitern haftbar sein
03.03.2016
Wird ein Leiharbeitnehmer im Einsatz bestohlen, kann er einem aktuellen Urteil zufolge unter Umständen Schadenersatz von dem entleihenden Betrieb verlangen. Nachdem die Vorinstanz (ArbG Essen) die Klage komplett abgeweisen hatte, wiesen die Berufungsrichter des Landesarbeitsgerichtes (LAG) Düsseldorf jedoch daraufhin, dass es für den Schadenersatzanspruch des Leiharbeitnehmers auf die Umstände des Einzelfalls ankomme, dieser aber durchaus in Frage komme. Daraufhin einigten sich die Streitparteien aus prozessökonomischen Gründen auf einen Vergleich (Az.: 8 Sa 593/15).
(Quelle: Haufe)