BAG: Leiharbeitnehmer zählen im Entleiherbetrieb für Betriebsratsgröße mit
14.03.2013
Nach § 9 Satz 1 BetrVG richtet sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats nach der Anzahl der im Betrieb in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer. Wie der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden hat, zählen in der Regel beschäftigte Leiharbeitnehmer bei den Schwellenwerten des § 9 BetrVG im Entleiherbetrieb mit. Jedenfalls bei einer Betriebsgröße von mehr als 100 Arbeitnehmern kommt es auch nicht auf die Wahlberechtigung der Leiharbeitnehmer an.
Im Januar entschied das BAG bereits, dass regelmäßig eingesetzte Leiharbeitnehmer auch für die Bestimmung der Betriebsgröße nach dem Kündigungsschutzgesetz zu berücksichtigen sind.
(Quelle: Bundesarbeitsgericht)