Ab 01.12. Anspruch der Zeitarbeitnehmer auf einen Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen des Kunden
09.11.2011
Zum 1. Dezember 2011 wird es ernst: § 13 b AÜG tritt in Kraft und regelt den Anspruch der Zeitarbeitnehmer auf einen Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen und -diensten im Kundenbetrieb. Als Gemeinschaftseinrichtung oder -dienst zählen u. a. Kinderbetreuungseinrichtungen, Gemeinschaftsverpflegung (Kantine), Beförderungsmittel, Erholungsheime, Sportanlagen, Werkmietwohnungen, Parkplätze, Betriebliche Tankstellen oder Einrichtungen zum Personaleinkauf. Nur dann, wenn es sich um reine Geldleistungen handelt, also z. B. Essensgutscheine bei Dritten oder Dienstfahrzeuge, greift der Anspruch nicht mehr.
(Quelle: Kanzlei HK2)