BGH: Berücksichtigung von Leiharbeitern für die Bildung eines Aufsichtsrats
21.08.2019
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine wichtige Entscheidung für große Firmen getroffen. Laut Mitbestimmungsgesetz ist in Unternehmen mit mehr als 2.000 Beschäftigten ein Aufsichtsrat zu bilden, welcher sich paritätisch (zu gleichen Teilen) aus Vertretern von Arbeitnehmern und Arbeitgeber zusammensetzt. Liegt die Zahl der Beschäftigten darunter, muss der Anteil der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat nur ein Drittel betragen. Strittig war nun, inwiefern eingesetzte Leiharbeitnehmer bei der Berechnung des Schwellenwertes zu berücksichtigen sind. Der Bundesgerichtshof stellte klar, "dass Leiharbeitnehmer [...] zu berücksichtigen sind, wenn das Unternehmen regelmäßig während eines Jahres über die Dauer von mehr als sechs Monaten Arbeitsplätze mit Leiharbeitnehmern besetzt. [...] Diese Mindesteinsatzdauer ist [...] nicht arbeitnehmerbezogen, sondern arbeitsplatzbezogen zu bestimmen. Abzustellen ist daher nicht darauf, dass der einzelne Leiharbeitnehmer bei dem betreffenden Unternehmen mehr als sechs Monate eingesetzt ist bzw. wird, sondern darauf, wie viele Arbeitsplätze in dem Unternehmen regelmäßig über die Dauer von sechs Monaten hinaus mit auch wechselnden Leiharbeitnehmern besetzt sind. Dabei ist auch unerheblich, auf welchem konkreten Arbeitsplatz die Leiharbeitnehmer in dieser Zeit eingesetzt werden."
Quelle: Bundesgerichtshof