Bundesverfassungsgericht weist Beschwerde gegen Zeitarbeitsgesetz zurück
07.01.2005
Die Verfassungsbeschwerden von zwei Arbeitgeberverbänden und acht Verleihunternehmen die sich gegen §§ 3 Abs. 1; 9 Nr. 2 und § 10 Abs. 4 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) wandten, sind von der zweiten Kammer des Ersten Senates des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen worden.
Der Christliche Gewerkschaftsbund Deutschlands (CGB) begrüßt diese Entscheidung. Die Entscheidung ist ein weiterer Schritt zur Stärkung der Rechte der Leiharbeitnehmer. Die entsprechenden Normen des AÜG, nach denen Leiharbeitnehmer bezüglich der wesentlichen Arbeitsbedingungen und des Arbeitsentgelts fest angestellten Mitarbeitern eines Betriebes mit vergleichbarer Position gleichgestellt werden müssen, dienen in erster Linie der Verbesserung der Stellung der Leiharbeitnehmer und damit dem Schutz der Berufsfreiheit und nicht zuletzt auch der Schaffung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten.
Wären nun die durch das erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im Dezember 2002 in das AÜG eingefügten und von den Beschwerdeführern angegriffnen Vorschriften für verfassungswidrig erklärt worden, so hätte dies einen weiteren Rückschritt hin zur Benachteiligung der Leiharbeitnehmer gegenüber ihren regulär beschäftigten Kollegen dargestellt. Dies wäre kein Beitrag zur gesellschaftlichen Akzeptanz der Leiharbeit gewesen, für die sich der vom Christlichen Gewerkschaftsbund Deutschland in zahlreich geführten Tarifvertragsverhandlungen und Tarifvertragsabschlüssen eingesetzt hat.
Hinzu kommt, dass es den Verleihunternehmen auch nach den angegriffenen Vorschriften des AÜG grundsätzlich freisteht, sich nicht an den Regeln eines Verbandstarifvertrages zu orientieren, selbst einen Tarifvertrag zu vereinbaren oder von Tariföffnungsklauseln Gebrauch zu machen. Zudem nützt die vom Gesetzgeber mit der Einführung der umstrittenen Vorschriften des AÜG angestrebte steigende Qualität und Akzeptanz von Leiharbeit schließlich auch den Verleihunternehmen, da sie hierdurch ihre Wettbewerbsfähigkeit erhöhen und ihre Stellung im Arbeitsmarkt verbessern können.
Der Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts kann daher grundsätzlich begrüßt werden.
Berlin, 06. Januar 2005