Auch bei Vertrauensarbeitszeit hat Betriebsrat Anspruch auf Auskunft
14.05.2003
Arbeitszeiten
Auch wenn der Arbeitgeber in seinem Unternehmen die sogenannte "Vertrauensarbeitszeit" einführt und somit bewusst auf eine Kontrolle der Arbeitszeiten verzichtet, muss er dem Betriebsrat Informationen zur Arbeitszeit der Mitarbeiter geben. Dies entschied nun das Bundesarbeitsgericht in Erfurt.
Geklagt hatte der Betriebsrat eines Datenverarbeitungsunternehmens. Für dessen Mitarbeiter galt laut Tarifvertrag eine wöchentliche Arbeitszeit von 37,5 Stunden. Der Arbeitgeber hatte mit den Mitarbeitern jedoch Verträge zur Vertrauensarbeitszeit abgeschlossen. Demnach sollten die Arbeitnehmer falls nötig über die im Tarifvertrag festgelegte Zeit hinaus Überstunden leisten. Das Unternehmen verzichtete jedoch im Rahmen der Vertrauensarbeitszeit bewusst auf eine maschinelle Zeiterfassung. Zur Kontrolle der Arbeitszeiten forderte der Betriebsrat Informationen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, über Unter- und Überschreitungen der Wochenarbeitszeit sowie eine Vorlage der Aufzeichnungen zur Arbeitszeit, die über acht Stunden pro Werktag hinaus geht. Als der Arbeitgeber diese Daten mit dem Hinweis verweigerte, er führe keinerlei Aufzeichnungen darüber, zog der Betriebsrat vor Gericht.
Mit Erfolg. Nach Ansicht der höchsten deutschen Arbeitsrichter muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat alle Auskünfte erteilen, die dieser zur Durchführung seiner gesetzlichen Aufgaben braucht. Dazu gehört auch die Überwachung der Einhaltung von Tarifverträgen zu Gunsten der Mitarbeiter. Die dafür nötigen Informationen muss der Arbeitgeber "in geeigneter Weise" beschaffen. Er darf sich dieser Aufgabe nicht entziehen, indem er völlig darauf verzichtet, von den Arbeitszeiten seiner Mitarbeiter Kenntnis zu nehmen.
Bundesarbeitsgericht, Erfurt; Beschluss vom 06.05.2003; Az.: 1 ABR 13/02
(Quelle: Personalverlag)