17.10.2003
BZA
Der Deutsche Bundestag hat heute im Rahmen der zweiten und dritten Lesung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt auch wichtige Nachbesserungen für die Zeitarbeit beschlossen, die die Zeitarbeit stärken. Die gesetzlichen Neuregelungen bedürfen keiner ausdrücklichen Zustimmung des Bundesrates und treten am 01.01.2004 in Kraft.
Vermittlungsprovision nach Zeitarbeit gesetzlich geregelt
Die Regierungskoalition aus SPD und Bündnis90/Die Grünen folgte einer Gesetzesinitiative des Bundesverbandes Zeitarbeit (BZA), dass Vereinbarungen zwischen Verleiher und Entleiher Regelungen über die Abwerbung von Mitarbeitern enthalten können und angemessene Vermittlungsprovisionen nicht ausschließt. Der BZA startete die Initiative, nachdem der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 03.07.2003 entschieden hat, dass eine vertragliche Bestimmung unwirksam sei, wonach der Entleiher dem Verleiher eine Vermittlungsprovision zu zahlen hat, wenn er den Leiharbeitnehmer vor Ablauf der gesetzlich geregelten maximalen Überlassungsdauer von 12 Monaten oder innerhalb von 6 Monaten nach der Überlassung übernimmt. Die wirtschafts- und arbeitsmarktpolitischen Sprecher der beiden Regierungsfraktionen, Klaus Brandner (SPD) und Dr. Thea Dückert (Bündnis90/Die Grünen) griffen die BZA-Initiative auf und machten sich die Auffassung zu eigen, dass vor dem Hintergrund der erlaubt entgeltlichen Arbeitsvermittlung und der Personal-Service-Agenturen,Zeitarbeit häufig auch dem Ziel der Personalgewinnung nach vorangegangenem Verleih dient und damit auch eine angemessene Vermittlungsprovision gerechtfertigt ist. Brandner und Dückert setzten dies beherzt in einen Gesetzesänderungsantrag um und fügten ihn in das laufende Gesetzespaket "Hartz III" ein. Nachdem bislang aufgrund unterschiedlicher Urteile erhebliche Unsicherheit in dieser Frage bestand, hat der Gesetzgeber mit der Änderung des § 9 Nr. 3 AÜG nunmehr nur wenige Monate nach dem oben genannten BGH-Urteil eine Grundlage geschaffen, die der Zeitarbeit Schutz vor ungerechtfertigter Abwerbung ermöglicht und ein wesentliches Betätigungsfeld sowie eine Ertragsquelle belässt.
Änderung der Auskunftsansprüche nach §§ 12 und 13
Dem Gesetzesbeschluss nach hat ein Zeitarbeitnehmer beim Einsatzbetrieb dann keinen Auskunftsanspruch mehr, wenn dieser beim Zeitarbeitunternehmen einzelvertraglich nach einem Tarifvertrag beschäftigt wird. Auch der Auskunftsanspruch des Zeitarbeitunternehmens gegenüber dem Einsatzbetrieb besteht lediglich dann noch, wenn der angewandte Tarifvertrag auf bestimmte Arbeitsbedingungen im Entleihbetrieb Bezug nimmt. Derartige Regelungen hat der BZA-Tarifvertrag u.a. vorgesehen, wenn sie flexiblere Einsatzplanungen beim Kunden ermöglichen. Damit nimmt der Gesetzgeber eine Hürde, die den Einsatz von Zeitarbeitnehmern verhindert hätte. Dies hatte eine DIHK-Unternehmensbefragung in diesem Jahr ergeben, wonach 66 % der befragten Unternehmen auf Zeitarbeit verzichtet hätten, wenn diese zur Auskunft über die wesentlichen Arbeitsbedingungen in ihren Unternehmen verpflichtet sind.
AÜG-Erfahrungsbericht in neuer Form
Ergänzend wurde vom Bundestag eine Entschließung verabschiedet, die vorsieht, dass künftig getrennte Erfahrungsberichte über die Entwicklung der Arbeitnehmerüberlassung und über die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und Schwarzarbeit erfolgen werden. Der BZA hat dies stets gefordert und begrüßt die Entscheidung, weil damit zu Recht das Ansehen der Zeitarbeit gestärkt und auch der Beitrag der Zeitarbeit zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit gewürdigt wird. Der nächste Erfahrungsbericht wird 2005 vorgelegt.
Bundesverband Zeitarbeit
Personal-Dienstleistungen e.V.
Pressesprecher
Thomas Läpple
Prinz-Albert-Straße 73
53113 Bonn