BZA Vorschläge zur Zukunft der PSA und zur Arbeitsvermittlung nach Arbeitnehmerüberlassung
17.09.2003
BZA
Das Herzstück der Hartz-Reformen, die Personal-Service-Agenturen, haben die Erwartungen der Hartz-Kommission und der Politik bisher nicht erfüllt. Nach Auffassung des Bundesverbandes Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V. (BZA) liegt die Ursache in strukturellen Mängeln der Gesetzgebung. "Das Ziel, mit Hilfe vermittlungsorientierter Arbeitnehmerüberlassung die PSA-Beschäftigten über den Klebeeffekt in nennenswertem Umfang in dauerhafte Beschäftigung beim Entleiher zu bringen, erfordert Korrekturen in der Gesetzgebung," so BZA-Hauptgeschäftsführer Gert Denkhaus. Hierzu hat der BZA in Abstimmung mit der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) einen Gesetzesvorschlag vorgelegt, der zur Verbesserung des Kernziels der PSA beitragen soll: Arbeitsuchende mit Vermittlungshemmnis dauerhaft in Beschäftigung zu bringen.
Die Eckpunkte der Vorschläge:
- Träger der PSA können alle erlaubt tätigen Verleiher sein, die sich verpflichten, PSA-Beschäftigte vermittlungsorientiert zu überlassen.
- Die Arbeitsämter schlagen ausschließlich Bewerber mit Vermittlungshemmnissen vor und stellen deren Bewerberdaten in einem Internet-Pool den regional ansässigen Zeitarbeitunternehmen zur Verfügung.
- Die Höhe des Förderbeitrages und der Vermittlungsprämie richtet sich nach dem Grad des Vermittlungshemmnisses und wird degressiv festgesetzt.
- In verleihfreien Zeiten besteht die Verpflichtung zu integrativen Kurzzeit-Qualifikationsmaßnahmen von PSA-Beschäftigten.
In einer weiteren Initiative schlägt der BZA vor, dass zwischen Verleiher und Entleiher Regelungen über die Abwerbung von Mitarbeitern getroffen werden können, soweit sie angemessen sind.
Diese Initiative geht auf ein BGH-Urteil vom 03.07.2003 (III ZR 348/02) zurück, wonach eine vertragliche Bestimmung, dass der Entleiher dem Verleiher eine Vermittlungsprovision zu zahlen hat, wenn er einen Leiharbeitnehmer übernimmt, unwirksam ist. Ziel der BZA-Initiative ist, Zeitarbeitunternehmen davor zu schützen, dass aufwändig rekrutierte Mitarbeiter ohne Weiteres abgeworben werden können und dass sie im Vergleich zu den vermittlungsorientiert tätigen Personal-Service-Agenturen nicht benachteiligt werden. Ein zukünftiger Arbeitgeber erhält nicht nur eine Leistung durch Bewerberauswahl und -suche, wie es in der privaten Arbeitsvermittlung Praxis ist, vielmehr hat der Arbeitgeber durch die Arbeitnehmerüberlassung auch die Möglichkeit, den Mitarbeiter zu testen, ohne eigene Arbeitgeberpflichten zu übernehmen. "Es ist deshalb ein legitimes wirtschaftliches Bedürfnis, dass Zeitarbeitunternehmen und Entleiher bzw. neuer Arbeitgeber eine wirksame Vereinbarung über entgeltliche Personalvermittlung nach Arbeitnehmerüberlassung treffen können," so abschließend Gert Denkhaus.
Anlage: Gesetzesvorschläge des Bundesverbandes Zeitarbeit (BZA)
Gesetzesvorschlag zu § 37c SGB III (PSA)
Gesetzesvorschlag zu § 9 Nr. 3 AÜG (PAV nach ANÜ)
Bundesverband Zeitarbeit
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