Auch gehäuftes Zuspätkommen rechtfertigt keine fristlose Kündigung
14.04.2022
Kommt ein Arbeitnehmer mehrfach zu spät zur Arbeit, rechtfertigt das regelmäßig keine fristlose Kündigung, so das Arbeitsgericht (Az.: 10 Ca 4119/21). In der Regel sei bei Zuspätkommen nur eine ordentliche (fristgerechte) Kündigung möglich, so die Richter.
Eine Ausnahme können nur erfolgen, wenn die Unpünktlichkeit den „Grad und die Auswirkung einer beharrlichen Verletzung (Verweigerung) der Arbeitspflicht erreicht“. Zudem sollten zuvor alle Fälle einzeln abgemahnt sein.
Quelle: Juraforum / Bild: depositphotos.com ID: 24035441
Kommentare (2)
Nichts
22.04.2022 12:19 Uhr Antworten
Da wundert mich langsam nichts mehr, bin mal gespannt wie interessant es noch ist ein Unternehmer in Deutschland zu sein, oder zu werden.
Gefühlmäßig gibt es immer mehr Menschen bei uns, dadurch immer weniger Wohnungen, aber auch immer weniger Menschen die Arbeit suchen. Muss man nicht verstehen?!
Naja, die Politik wird es schon richten.
honk
24.04.2022 17:54 Uhr Antworten
Das hört sich an, wie ein Geier auf Nahrungssuche! :D